7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat Anrecht auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 136 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigten haben Anrecht auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese werden vom Kanton Bern getragen und mit Blick auf ihre Stellungnahmen wie folgt bestimmt: Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.__