Der Beschuldigte 2 weist zu Recht auf Konstellationen hin, wo renitenten Personen zulässigerweise – selbst wenn es nicht die feine Art sein mag – die Sachen hingeworfen werden «so nach dem Motto ‹nimm oder loh›» (EV Beschuldiger 2 vom 3. März 2016 Z. 214 ff.). Im vorliegenden Fall sagte es dem Beschuldigten 2 im Übrigen nichts, dass die Sachen hingeworfen worden wären. 6.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich hier, würde eine Anklage erfolgen, ein Freispruch durch ein Sachgericht als deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs. Da zudem – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig