gleichzeitig verneinte K.________ mit diesen Ausführungen zumindest implizit, dass die Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer aggressiv waren. Schliesslich begründete ebenfalls das angeblich absichtliche Auf-den-Boden-Werfen der beschwerdeführerischen Utensilien keinen Amtsmissbrauch, so dies denn überhaupt vorgefallen ist. Der Beschuldigte 2 weist zu Recht auf Konstellationen hin, wo renitenten Personen zulässigerweise – selbst wenn es nicht die feine Art sein mag – die Sachen hingeworfen werden «so nach dem Motto ‹nimm oder loh›» (EV Beschuldiger 2 vom 3. März 2016 Z. 214 ff.).