Dieser Schluss ist hier nicht zu ziehen. Hinsichtlich des angeblichen Amtsmissbrauchs durch die Beschuldigten bleibt zu ergänzen, dass – gerade auch bei der Polizeiarbeit – ein Unterschied besteht zwischen einem «nicht gerade zimperlichen» Umgang (vgl. EV K.________ vom 20. Oktober 2016 Z. 76 f. sowie Beschwerde S. 17) und einer strafbaren Handlung. Unter Ersteren fiele auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich während einer gewissen Zeit am Ellbogen sowie am/unter dem Kinn festgehalten worden sei (EV K.________ vom 20. Oktober 2016 Z. 166 ff.); gleichzeitig verneinte K.________