kann» (Beschwerde S. 6 unten). Vielmehr ist grundsätzlich von einer sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dabei wird zunächst angenommen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (dazu eingehend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 452 vom 29. März 2017 E. 8.1; BGE 133 I 33 E. 4.3). Dieser Schluss ist hier nicht zu ziehen.