Es stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere keinen überspitzten Formalismus dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet (BGE 120 V 413 E. 5a). In strafprozessualer Hinsicht scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass es sich mit Blick auf eine mögliche Verfahrenseinstellung nicht so verhält, als das zentrale Kriterium wäre, «ob die Aussagen der Polizei geeignet sind, den Vorwürfen durch den Beschwerdeführer derart entgegen zu wirken, dass der Tatverdacht des begangenen Amtsmissbrauchs als zweifelsfrei nicht vorliegend betrachtet werden