Jeder Laie weiss oder muss wissen, dass derartige Eingaben an Behörden und Gerichte handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren sind. Es stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere keinen überspitzten Formalismus dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet (BGE 120 V 413 E. 5a).