Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich der Antragsdelikte kann bloss wiederholt werden, dass der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 31 StGB verpasst hat. Die Rechtsauffassung seines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Beschwerde S. 4 oben) vermag daran nichts zu ändern. Ein Strafantrag ist zwingend schriftlich – das heisst eigenhändig unterzeichnet – und innert der massgeblichen Frist von drei Monaten einzureichen (vgl. Art. 304 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO). Jeder Laie weiss oder muss wissen, dass derartige Eingaben an Behörden und Gerichte handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren sind.