312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) eines Amtsmissbrauchs schuldig. 7 6.2 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 4). Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich der Antragsdelikte kann bloss wiederholt werden, dass der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 31 StGB verpasst hat.