Auffallend sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 – eineinhalb Jahre nach dem vermeintlichen Vorfall – noch besser an denselben zu erinnern scheine als im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige, da er seine damals deponierten Ausführungen aggraviere. Ferner existierten keine objektiven Beweismittel, welche auf einen Amtsmissbrauch schliessen liessen.