Ebenfalls sei nicht erstaunlich, dass sich die Beschuldigten anlässlich ihrer viel später erfolgten Einvernahmen nicht mehr an sämtliche Details des vermeintlichen Vorfalls erinnerten, habe es sich doch aus ihrer Sicht um ein «Alltagsgeschäft» gehandelt. Auffallend sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 – eineinhalb Jahre nach dem vermeintlichen Vorfall – noch besser an denselben zu erinnern scheine als im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige, da er seine damals deponierten Ausführungen aggraviere.