___ dies getan habe, um in einer bedrohlichen Situation polizeiliche Unterstützung zu erhalten und einer Eskalation zuvorzukommen. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, die Beschuldigten hätten die Abklärungen zu seinem Aufenthaltsstatus nur als «Ausrede» benutzt, entbehre jeglicher Grundlage. Ebenfalls sei nicht erstaunlich, dass sich die Beschuldigten anlässlich ihrer viel später erfolgten Einvernahmen nicht mehr an sämtliche Details des vermeintlichen Vorfalls erinnerten, habe es sich doch aus ihrer Sicht um ein «Alltagsgeschäft» gehandelt.