Dies habe K.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2016 aber nicht bestätigen können. Im Weiteren seien die Beschuldigten aufgrund der Polizeimeldung davon ausgegangen, dass K.________ die Polizei alarmiert habe – und nicht der Beschwerdeführer, wie sich erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe. Sie hätten deshalb davon ausgehen müssen und dürfen, dass K.________ dies getan habe, um in einer bedrohlichen Situation polizeiliche Unterstützung zu erhalten und einer Eskalation zuvorzukommen.