Die Durchführung eines solchen Tests liege im Ermessen der Polizei und es sei wahrscheinlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass dazu gegeben habe (vgl. EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 169 ff.). 5. Die Beschuldigten führen in ihren Stellungnahmen in Ergänzung zu den Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So erkläre er, er habe vor allen sechs an-