Die Beschuldigten 4 und 3 seien nochmals auf die Suche nach dem Schlüssel gegangen und seien daher einige Zeit gar nicht anwesend gewesen (EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 139 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 seien damit beschäftigt gewesen, die Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen (EV 2 vom 3. März 2016, Z. 52 ff., Z. 193 ff.). Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass auch der Drogentest keinen Missbrauch der Amtsgewalt der Beschuldigten begründe. Die Durchführung eines solchen Tests liege im Ermessen der Polizei und es sei wahrscheinlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass dazu gegeben habe (vgl.