In der Anzeige seien diese Vorwürfe nicht oder nicht in dieser Weise erhoben worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirkten nachgeschoben. Sie würden von den Beschuldigten dementiert. Ohnehin machten diese geltend, mit dem Beschwerdeführer auf dem Posten nicht mehr viel zu tun gehabt zu haben (z.B. EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 34 f.; EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 128). Die Beschuldigten 4 und 3 seien nochmals auf die Suche nach dem Schlüssel gegangen und seien daher einige Zeit gar nicht anwesend gewesen (EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 139 f.).