Die Vorwürfe machten auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschuldigten für den Transport des Beschwerdeführers extra das grössere Auto verwendet hätten, weil es einfacher gewesen sei, dort einzusteigen (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 93 ff.). Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 erstmals geltend gemacht, einen Anwalt und Wasser verlangt, aber nicht erhalten zu haben und mit einem Pfefferspray zur Abgabe einer Urinprobe gezwungen worden zu sein. In der Anzeige seien diese Vorwürfe nicht oder nicht in dieser Weise erhoben worden.