Ausserdem wäre ein Sturz im Innern des Autos in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise aufgrund der Einrichtung gar nicht möglich gewesen (vgl. EV Beschuldigter 4 vom 30. März 2017, Z. 168 ff.). Die Vorwürfe machten auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschuldigten für den Transport des Beschwerdeführers extra das grössere Auto verwendet hätten, weil es einfacher gewesen sei, dort einzusteigen (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 93 ff.).