Hätte er sich beim Einsteigen in so gravierender Weise verletzt, wären Verletzungen sichtbar gewesen und vom Beschwerdeführer – der sogar die Hautrötung am Handgelenk fotografiert habe – mit Sicherheit (ärztlich) dokumentiert worden, zumal er von Anfang an die Absicht gehabt habe, Anzeige zu erstatten. Ausserdem wäre ein Sturz im Innern des Autos in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise aufgrund der Einrichtung gar nicht möglich gewesen (vgl. EV Beschuldigter 4 vom 30. März 2017, Z. 168 ff.).