Ebenfalls nicht überzeugend sei seine Beschreibung, wonach er von einem Beschuldigten in das Polizeiauto gestossen worden sei und danach geglaubt habe, sein Bein sei gebrochen (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 160 ff.). Hätte er sich beim Einsteigen in so gravierender Weise verletzt, wären Verletzungen sichtbar gewesen und vom Beschwerdeführer – der sogar die Hautrötung am Handgelenk fotografiert habe – mit Sicherheit (ärztlich) dokumentiert worden, zumal er von Anfang an die Absicht gehabt habe, Anzeige zu erstatten.