Ein weiteres Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei seine Tendenz zu übertreiben, wenn er geltend mache, von einem der Polizisten beinahe über das Balkongeländer geworfen worden zu sein (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 130 ff.) oder beim Hinabsteigen der Treppe Todesangst gehabt zu haben (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 150 ff.). Ebenfalls nicht überzeugend sei seine Beschreibung, wonach er von einem Beschuldigten in das Polizeiauto gestossen worden sei und danach geglaubt habe, sein Bein sei gebrochen (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 160 ff.).