Andere Zeugen für die angezeigten Gewaltakte habe der Beschwerdeführer damit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe anhand von Beispielen aufgezeigt, dass und warum die Aussagen des Beschwerdeführers zum Transport und der Behandlung auf dem Polizeiposten nicht zu überzeugen vermöchten beziehungsweise den Aussagen der Beschuldigten mehr Glauben geschenkt werden müsse. Ergänzend falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, soweit er konkrete Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebe, im Widerspruch zu denjenigen fast aller übrigen Befragten