Die beantragten Befragungen der Mutter des Beschwerdeführers oder der Mutter von K.________ würden auch hier keine Klärung des Sachverhaltes bringen, weil die beiden im Moment, als der Beschwerdeführer ins Polizeiauto eingestiegen sei, keine Beobachtungen hätten machen können (EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 184 f., Z. 231 ff.). Selbst der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er wisse nicht, ob K.________ etwas gesehen habe (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 252 ff.). Andere Zeugen für die angezeigten Gewaltakte habe der Beschwerdeführer damit ausgeschlossen.