Schreiben von K.________ vom 24. März 2016, S. 1 und Beilage), also allein ihr der umstrittene Hausschlüssel zugestanden habe. Betreffend den Vorwurf der unverhältnismässigen Art des Transportes und der Behandlung auf dem Polizeiposten würden die Anschuldigungen des Beschwerdeführers und die Aussagen der Beschuldigten diametral auseinandergehen. Objektive Beweise existierten nicht. So seien beispielsweise keine Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert. Die beantragten Befragungen der Mutter des Beschwerdeführers oder der Mutter von K._____