Ausserdem sei den Beschuldigten nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer über einen Untermietvertrag zur Wohnung von K.________ verfügt habe, weil er dies ihnen gegenüber nicht offengelegt habe. Vielmehr hätten die Beschuldigten aufgrund der Aussagen von K.________ davon ausgehen müssen, dass sie alleinige Mieterin der Wohnung sei (EV Beschuldigter 3 vom 3. März 2016, Z. 27; EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 98 ff.; EV Beschuldigter 2 vom 30. März 2017, Z. 104 f., Z. 112; EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 244 ff. und Z. 282 ff.; Schreiben von K.__