Ein allgemeiner Verdacht genüge. Ausserdem treffe es nicht zu, dass es sich bei der Angelegenheit mit dem Schlüssel zur Wohnung von K.________ um eine rein privatrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Im damaligen Zeitpunkt sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass K.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstatte (vgl. EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 58 f.), weshalb zumindest der Verdacht der Sachentziehung im Raum gestanden sei. Ausserdem sei den Beschuldigten nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer über einen Untermietvertrag zur Wohnung von K.____