Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die Mitnahme auf den Polizeiposten zur Abklärung des Aufenthaltsstatus sei verhältnismässig gewesen. Die Polizei sei befugt, eine Person auf den Posten zu bringen um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen habe. Darüber hinaus habe es die Situation nicht zugelassen, die Abklärungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vor Ort zu machen (EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 249; EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 120 ff.). Die Anforderungen an die Verbringung eines Verdächtigen auf den Polizeiposten seien nicht hoch. Ein allgemeiner Verdacht genüge.