4 Oktober 2016, Z. 175, Z. 296). Die beantragten Befragungen wären daher nicht zielführend. Es seien auch keine anderen Beweismassnahmen denkbar, die den Sachverhalt in diesem Punkt weiter erhellen könnten. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei zu Unrecht auf den Polizeiposten gebracht worden, wo weitere Amtsmissbräuche vorgefallen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die Mitnahme auf den Polizeiposten zur Abklärung des Aufenthaltsstatus sei verhältnismässig gewesen.