Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, auf der Fotografie, die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht habe, sei nur eine minimale Hautrötung erkennbar, die mit der geltend gemachten Misshandlung kaum vereinbart werden könne. Betreffend den Zeitpunkt der Fesselung gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Handschellen bereits vor dem Betreten der Wohnung angelegt worden seien (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 97 f. und Z. 306 ff.). In diesem Zeitpunkt hätten aber weder die Zeugin K._____