Anders als der Beschwerdeführer meine, habe es kein sehr aggressives Verhalten seinerseits gebraucht, damit eine Fesselung mit Handschellen zulässig gewesen sei. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, einer der Beschuldigten habe eine Hebeltechnik angewendet, durch welche ihm beinahe das Handgelenk gebrochen worden sei (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, auf der Fotografie, die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht habe, sei nur eine minimale Hautrötung erkennbar, die mit der geltend gemachten Misshandlung kaum vereinbart werden könne.