Die Fesselung sei zum eigenen Schutz und zum Schutz von K.________ erfolgt, welche aussagt habe, in diesem Moment Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt zu haben (EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 192 ff.; vgl. auch Z. 315 ff.). Die Polizei verfüge bei der Frage, ob sie den Einsatz von Handschellen als erforderlich erachte, über Ermessensspielraum. Anders als der Beschwerdeführer meine, habe es kein sehr aggressives Verhalten seinerseits gebraucht, damit eine Fesselung mit Handschellen zulässig gewesen sei.