Kleinere Abweichungen würden darauf hinweisen, dass sie eben nicht abspracheweise eine einheitliche Version vorbereitet hätten. Sie liessen sich im Übrigen mit dem Umstand erklären, dass es sich beim Polizeieinsatz um ein Geschehen gehandelt habe, bei dem es praktisch unmöglich gewesen sei, dass mehrere Personen den Ablauf in allen Einzelheiten gleich hätten wahrnehmen, speichern und später reproduzieren können. Dies schon deshalb nicht, da nicht alle Beteiligten bei sämtlichen Handlungen zugegen gewesen seien. 4.2 Mit Blick auf den Amtsmissbrauch rügt der Beschwerdeführer vorab die Fesselung mit Handschellen als nicht verhältnismässig.