Er messe den Aussagen der Zeugin besondere Bedeutung zu, wolle hingegen die Aussagen der Beschuldigten nur mit Vorsicht geniessen, weil diese einander nicht würden belasten wollen und Zeit gehabt hätten, ihre Aussagen abzustimmen. Dabei übersehe der Beschwerdeführer einerseits, dass K.________ zu den meisten Vorwürfen keine Aussagen habe machen können, weil sie nicht zugegen gewesen sei oder keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe. Andererseits komme der Beschwerdeführer zum Schluss, man merke beim Lesen der Aussagen der Beschuldigten, dass sich diese nicht einig seien,