Der Beschuldigte 1 habe aber anschliessend ausgesagt, es seien auch Abklärungen bei der Fremdenpolizei gemacht worden (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 35 ff.) und dies sei mit ein Grund gewesen, den Beschwerdeführer mit auf die Polizeiwache zu nehmen (Z. 80 ff.). Anschliessend analysiere der Beschwerdeführer diese unvollständig wiedergegebenen Aussagen zu seinen Gunsten (Beschwerde Art. 5). Er messe den Aussagen der Zeugin besondere Bedeutung zu, wolle hingegen die Aussagen der Beschuldigten nur mit Vorsicht geniessen, weil diese einander nicht würden belasten wollen und Zeit gehabt hätten, ihre Aussagen abzustimmen.