Dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich gewesen sei, müsse sich der Beschwerdeführer selber zuschreiben. Ihm sei die dreimonatige Strafantragsfrist bekannt gewesen. Er habe absichtlich erst am letzten Tag der Frist Anzeige erstattet (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 299 f.). Die Verfahrenseinstellung betreffend allfällige Antragsdelikte sei rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer zitiere gemäss der Generalstaatsanwaltschaft nur jene Passagen aus den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten und der Zeugin K.________ (Beschwerde S. 6-14), die am Besten zu seiner Sicht der Geschehnisse passten.