Da die gesetzliche Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung des Strafantrags angesetzt werden können. Dem Argument, dass die formelle Anforderung an einen Laien zu hoch und der Antrag trotz fehlender Unterschrift als formgültig zu erachten sei, könne nicht gefolgt werden. Art. 304 Abs. 1 StPO sei eine Gültigkeitsvorschrift. Auch ein juristischer Laie habe Kenntnis darüber, dass fristwahrende Eingaben an Behörden eigenhändig zu unterzeichnen seien. Dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich gewesen sei, müsse sich der Beschwerdeführer selber zuschreiben.