Bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei die Strafanzeige am 29. Juli 2015, also zwei Tage nach Ablauf der Strafantragsfrist. In der Folge sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift in seiner Anzeige kein gültiger Strafantrag vorliege und das Verfahren bereits aus diesem Grund teilweise nicht an die Hand genommen werden könne. Da die gesetzliche Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung des Strafantrags angesetzt werden können.