2 4. 4.1 In seiner Eingabe vom 29. Mai 2017 bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, seine Anzeige vom 25. Juli 2015 sei trotz fehlender Unterschrift als formgültig zu betrachten, weshalb in Bezug auf mögliche Antragsdelikte (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Beschimpfung) ein gültiger Strafantrag vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, der angezeigte Vorfall habe sich am 27. April 2015 ereignet.