382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, durch verschiedene Handlungen anlässlich des Polizeieinsatzes vom 27. April 2015 Amtsmissbrauch begangen zu haben. Die angeblich vorgefallenen Sachverhalte lassen sich der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2017 (S. 2-7) entnehmen. Darauf ist zu verweisen.