Am 31. Mai 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass die dem Beschwerdeführer bereits gewährte amtliche Rechtsvertretung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 19. Juni 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten mit ihren Eingaben vom 20. Juni 2017, vom 10. Juli 2017 sowie vom 11. Juli 2017. Am 4. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Replik verzichte.