Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 214 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern I.________ a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 18. Mai 2017 vom 18.05.2017 (BA 15 504) Erwägungen: 1. Am 10. Mai 2016 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern) wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch ein. Dagegen erhob I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2016 Be- schwerde. Am 29. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 10. Mai 2016 zurückgenommen habe. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen durch. Am 18. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldiger 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldiger 3) und G.________ (nachfolgend: Be- schuldiger 4) wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und allfälliger weiterer (An- trags-)Delikte wiederum ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 abermals Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18.05.2017 sei aufzuheben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, besondere Aufgaben, anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen A.________, C.________, E.________ und G.________ wegen Amtsmissbrauchs fort- zusetzen und Anklage zu erheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der un- terzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 31. Mai 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass die dem Beschwerdeführer bereits gewährte amtliche Rechtsvertretung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 19. Juni 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten mit ihren Eingaben vom 20. Juni 2017, vom 10. Juli 2017 sowie vom 11. Juli 2017. Am 4. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Replik verzichte. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, durch verschiedene Handlun- gen anlässlich des Polizeieinsatzes vom 27. April 2015 Amtsmissbrauch begangen zu haben. Die angeblich vorgefallenen Sachverhalte lassen sich der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2017 (S. 2-7) entnehmen. Darauf ist zu verweisen. 2 4. 4.1 In seiner Eingabe vom 29. Mai 2017 bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, seine Anzeige vom 25. Juli 2015 sei trotz fehlender Unterschrift als formgültig zu betrachten, weshalb in Bezug auf mögliche Antragsdelikte (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Beschimpfung) ein gültiger Strafantrag vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, der angezeigte Vorfall habe sich am 27. April 2015 ereignet. Die dreimonatige Strafantragsfrist habe folglich am 27. Juli 2017 – exakt an jenem Tag, als die Anzeige zu Handen der Staatsanwaltschaft an die Post übergeben worden sei – geendet. Bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei die Strafanzeige am 29. Juli 2015, also zwei Tage nach Ablauf der Strafantrags- frist. In der Folge sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift in seiner Anzeige kein gültiger Strafantrag vorliege und das Verfahren bereits aus diesem Grund teilweise nicht an die Hand genommen werden könne. Da die gesetzliche Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung des Strafantrags angesetzt werden können. Dem Argument, dass die formelle Anforde- rung an einen Laien zu hoch und der Antrag trotz fehlender Unterschrift als form- gültig zu erachten sei, könne nicht gefolgt werden. Art. 304 Abs. 1 StPO sei eine Gültigkeitsvorschrift. Auch ein juristischer Laie habe Kenntnis darüber, dass frist- wahrende Eingaben an Behörden eigenhändig zu unterzeichnen seien. Dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich gewesen sei, müsse sich der Beschwerdefüh- rer selber zuschreiben. Ihm sei die dreimonatige Strafantragsfrist bekannt gewe- sen. Er habe absichtlich erst am letzten Tag der Frist Anzeige erstattet (EV Be- schwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 299 f.). Die Verfahrenseinstellung betref- fend allfällige Antragsdelikte sei rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer zitiere gemäss der Generalstaatsanwaltschaft nur jene Pas- sagen aus den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten und der Zeugin K.________ (Beschwerde S. 6-14), die am Besten zu seiner Sicht der Geschehnis- se passten. Als Beispiel werde auf die Aussage des Beschuldigten 1 verwiesen zur Frage, warum der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei (Beschwerde S. 9). Dabei entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nur wegen des fehlenden Schlüssels auf die Wache verbracht worden, weil das Zitat bei Zeile 34 ende. Der Beschuldigte 1 habe aber anschliessend ausgesagt, es sei- en auch Abklärungen bei der Fremdenpolizei gemacht worden (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 35 ff.) und dies sei mit ein Grund gewesen, den Beschwerde- führer mit auf die Polizeiwache zu nehmen (Z. 80 ff.). Anschliessend analysiere der Beschwerdeführer diese unvollständig wiedergegebenen Aussagen zu seinen Gunsten (Beschwerde Art. 5). Er messe den Aussagen der Zeugin besondere Be- deutung zu, wolle hingegen die Aussagen der Beschuldigten nur mit Vorsicht ge- niessen, weil diese einander nicht würden belasten wollen und Zeit gehabt hätten, ihre Aussagen abzustimmen. Dabei übersehe der Beschwerdeführer einerseits, dass K.________ zu den meisten Vorwürfen keine Aussagen habe machen kön- nen, weil sie nicht zugegen gewesen sei oder keine eigenen Wahrnehmungen ge- macht habe. Andererseits komme der Beschwerdeführer zum Schluss, man merke beim Lesen der Aussagen der Beschuldigten, dass sich diese nicht einig seien, 3 weshalb welche Handlungen wann und von wem vorgenommen worden seien. Dies wiederum widerspreche seiner Theorie, dass sich die Beschuldigten abge- sprochen hätten. Anders als er dies darstelle, deckten sich die Berichte der Beam- ten im Kerngeschehen. Kleinere Abweichungen würden darauf hinweisen, dass sie eben nicht abspracheweise eine einheitliche Version vorbereitet hätten. Sie liessen sich im Übrigen mit dem Umstand erklären, dass es sich beim Polizeieinsatz um ein Geschehen gehandelt habe, bei dem es praktisch unmöglich gewesen sei, dass mehrere Personen den Ablauf in allen Einzelheiten gleich hätten wahrnehmen, speichern und später reproduzieren können. Dies schon deshalb nicht, da nicht alle Beteiligten bei sämtlichen Handlungen zugegen gewesen seien. 4.2 Mit Blick auf den Amtsmissbrauch rügt der Beschwerdeführer vorab die Fesselung mit Handschellen als nicht verhältnismässig. Er macht geltend, nie sehr aggressiv, sondern nur renitent gewesen zu sein. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Auftreten des Beschwerdeführers sei von den Beschuldigten unterschiedlich wahrgenommen worden (EV Beschul- digter 3 vom 3. März 2016, Z. 34 ff., Z. 102, Z. 192; EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 61 ff.; EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 40 ff., Z. 88 ff., Z. 113 ff., Z. 231; EV Beschuldigter 2 vom 30. März 2017, Z. 58 f., Z. 127 ff.; EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 26 ff., Z. 77 f., Z. 171; EV Beschuldigter 1 vom 30. März 2017, Z. 58, Z. 105 f., 67 f.; EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 55 f., Z. 173 f.; EV Beschuldigter 4 vom 30. März 2017, Z. 62 ff., Z. 109 ff.). Doch selbst wenn der Beschwerdeführer sich ihnen gegenüber nur renitent verhalten hät- te, also gemäss Duden «sich dem Willen, den Wünschen, Weisungen anderer hartnäckig widersetzend, sich dagegen auflehnend», sei es nachvollziehbar, dass sie in dieser Situation eine Fesselung des Beschwerdeführers als erforderlich er- achtet hätten. Die Fesselung sei zum eigenen Schutz und zum Schutz von K.________ erfolgt, welche aussagt habe, in diesem Moment Angst vor dem Be- schwerdeführer gehabt zu haben (EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 192 ff.; vgl. auch Z. 315 ff.). Die Polizei verfüge bei der Frage, ob sie den Einsatz von Handschellen als erforderlich erachte, über Ermessensspielraum. Anders als der Beschwerdeführer meine, habe es kein sehr aggressives Verhalten seinerseits ge- braucht, damit eine Fesselung mit Handschellen zulässig gewesen sei. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, einer der Beschuldigten habe eine Hebeltechnik angewendet, durch welche ihm beinahe das Handgelenk gebro- chen worden sei (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, auf der Fotografie, die der Be- schwerdeführer zu den Akten gereicht habe, sei nur eine minimale Hautrötung er- kennbar, die mit der geltend gemachten Misshandlung kaum vereinbart werden könne. Betreffend den Zeitpunkt der Fesselung gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Handschellen bereits vor dem Betreten der Wohnung angelegt wor- den seien (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 97 f. und Z. 306 ff.). In diesem Zeitpunkt hätten aber weder die Zeugin K.________ noch deren Mutter oder die Mutter des Beschuldigten das Geschehen zwischen dem Beschwerdefüh- rer und den Beschuldigten – also weder das Anlegen der Handschellen noch das Verhalten des Beschwerdeführers – beobachten können (EV K.________ vom 20. 4 Oktober 2016, Z. 175, Z. 296). Die beantragten Befragungen wären daher nicht zielführend. Es seien auch keine anderen Beweismassnahmen denkbar, die den Sachverhalt in diesem Punkt weiter erhellen könnten. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei zu Unrecht auf den Polizeiposten gebracht worden, wo weitere Amtsmissbräuche vorgefallen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die Mitnahme auf den Polizeiposten zur Abklärung des Aufenthaltsstatus sei verhältnismässig gewesen. Die Polizei sei befugt, eine Person auf den Posten zu bringen um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen habe. Darüber hinaus habe es die Situation nicht zugelassen, die Ab- klärungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vor Ort zu machen (EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 249; EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 120 ff.). Die Anforderungen an die Verbringung eines Verdächtigen auf den Poli- zeiposten seien nicht hoch. Ein allgemeiner Verdacht genüge. Ausserdem treffe es nicht zu, dass es sich bei der Angelegenheit mit dem Schlüssel zur Wohnung von K.________ um eine rein privatrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Im damaligen Zeitpunkt sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass K.________ gegen den Be- schwerdeführer Anzeige erstatte (vgl. EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 58 f.), weshalb zumindest der Verdacht der Sachentziehung im Raum gestanden sei. Ausserdem sei den Beschuldigten nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerde- führer über einen Untermietvertrag zur Wohnung von K.________ verfügt habe, weil er dies ihnen gegenüber nicht offengelegt habe. Vielmehr hätten die Beschul- digten aufgrund der Aussagen von K.________ davon ausgehen müssen, dass sie alleinige Mieterin der Wohnung sei (EV Beschuldigter 3 vom 3. März 2016, Z. 27; EV Beschuldigter 3 vom 30. März 2017, Z. 98 ff.; EV Beschuldigter 2 vom 30. März 2017, Z. 104 f., Z. 112; EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 244 ff. und Z. 282 ff.; Schreiben von K.________ vom 24. März 2016, S. 1 und Beilage), also al- lein ihr der umstrittene Hausschlüssel zugestanden habe. Betreffend den Vorwurf der unverhältnismässigen Art des Transportes und der Behandlung auf dem Poli- zeiposten würden die Anschuldigungen des Beschwerdeführers und die Aussagen der Beschuldigten diametral auseinandergehen. Objektive Beweise existierten nicht. So seien beispielsweise keine Verletzungen des Beschwerdeführers doku- mentiert. Die beantragten Befragungen der Mutter des Beschwerdeführers oder der Mutter von K.________ würden auch hier keine Klärung des Sachverhaltes brin- gen, weil die beiden im Moment, als der Beschwerdeführer ins Polizeiauto einge- stiegen sei, keine Beobachtungen hätten machen können (EV K.________ vom 20. Oktober 2016, Z. 184 f., Z. 231 ff.). Selbst der Beschwerdeführer habe ausge- sagt, er wisse nicht, ob K.________ etwas gesehen habe (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 252 ff.). Andere Zeugen für die angezeigten Gewaltakte habe der Beschwerdeführer damit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe anhand von Beispielen aufgezeigt, dass und warum die Aussagen des Beschwerdeführers zum Transport und der Behandlung auf dem Polizeiposten nicht zu überzeugen vermöchten beziehungsweise den Aussagen der Beschuldigten mehr Glauben geschenkt werden müsse. Ergänzend falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, soweit er konkrete Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebe, im Widerspruch zu denjenigen fast aller übrigen Befragten 5 stünden und Merkmale aufweisen würden, die nicht für ihre Glaubhaftigkeit sprächen. So mache er geltend, einer der Beschuldigten habe «Scheiss Auslän- der» und «wir müssen alle ausschaffen» gesagt (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 122), ein anderer habe ihn noch vor dem Haus mit der Faust hin- ten auf den Kopf geschlagen (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 101 f.). Diese Vorwürfe habe er in seiner Anzeige noch nicht erhoben. Sie wirkten nachgeschoben und wenig glaubhaft. Ein weiteres Anzeichen für die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei seine Tendenz zu übertreiben, wenn er geltend mache, von einem der Polizisten beinahe über das Balkongelän- der geworfen worden zu sein (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 130 ff.) oder beim Hinabsteigen der Treppe Todesangst gehabt zu haben (EV Be- schwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 150 ff.). Ebenfalls nicht überzeugend sei seine Beschreibung, wonach er von einem Beschuldigten in das Polizeiauto ge- stossen worden sei und danach geglaubt habe, sein Bein sei gebrochen (EV Be- schwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Z. 160 ff.). Hätte er sich beim Einsteigen in so gravierender Weise verletzt, wären Verletzungen sichtbar gewesen und vom Beschwerdeführer – der sogar die Hautrötung am Handgelenk fotografiert habe – mit Sicherheit (ärztlich) dokumentiert worden, zumal er von Anfang an die Absicht gehabt habe, Anzeige zu erstatten. Ausserdem wäre ein Sturz im Innern des Autos in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise aufgrund der Einrichtung gar nicht möglich gewesen (vgl. EV Beschuldigter 4 vom 30. März 2017, Z. 168 ff.). Die Vorwürfe machten auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschuldigten für den Transport des Beschwerdeführers extra das grössere Auto verwendet hätten, weil es einfacher gewesen sei, dort einzusteigen (EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 93 ff.). Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 erstmals geltend gemacht, einen Anwalt und Wasser verlangt, aber nicht er- halten zu haben und mit einem Pfefferspray zur Abgabe einer Urinprobe gezwun- gen worden zu sein. In der Anzeige seien diese Vorwürfe nicht oder nicht in dieser Weise erhoben worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirkten nach- geschoben. Sie würden von den Beschuldigten dementiert. Ohnehin machten diese geltend, mit dem Beschwerdeführer auf dem Posten nicht mehr viel zu tun gehabt zu haben (z.B. EV Beschuldigter 1 vom 3. März 2016, Z. 34 f.; EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 128). Die Beschuldigten 4 und 3 seien nochmals auf die Su- che nach dem Schlüssel gegangen und seien daher einige Zeit gar nicht anwesend gewesen (EV Beschuldigter 4 vom 3. März 2016, Z. 139 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 seien damit beschäftigt gewesen, die Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen (EV 2 vom 3. März 2016, Z. 52 ff., Z. 193 ff.). Abschliessend bleibe zu er- wähnen, dass auch der Drogentest keinen Missbrauch der Amtsgewalt der Be- schuldigten begründe. Die Durchführung eines solchen Tests liege im Ermessen der Polizei und es sei wahrscheinlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass dazu gegeben habe (vgl. EV Beschuldigter 2 vom 3. März 2016, Z. 169 ff.). 5. Die Beschuldigten führen in ihren Stellungnahmen in Ergänzung zu den Bemer- kungen der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So erkläre er, er habe vor allen sechs an- 6 wesenden Personen mitgeteilt, dass er den Schlüssel nicht retournieren wolle (EV Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, Rz. 142 f.). Gleichzeitig behaupte er, dass er immer im Satz unterbrochen worden sei und er keine Möglichkeit ge- habt habe, die Polizisten über den Untermietvertrag zu informieren (EV Beschwer- deführer vom 20. Oktober 2016, Rz. 315 f.). Auch habe er gesagt, dass alle Anwe- senden gesehen hätten, wie er von Polizist 3 von hinten gestossen worden sei. Dies habe K.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2016 aber nicht bestätigen können. Im Weiteren seien die Beschuldigten aufgrund der Polizeimeldung davon ausge- gangen, dass K.________ die Polizei alarmiert habe – und nicht der Beschwerde- führer, wie sich erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe. Sie hätten des- halb davon ausgehen müssen und dürfen, dass K.________ dies getan habe, um in einer bedrohlichen Situation polizeiliche Unterstützung zu erhalten und einer Es- kalation zuvorzukommen. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, die Beschuldigten hätten die Abklärungen zu seinem Aufenthaltsstatus nur als «Ausrede» benutzt, entbehre jeglicher Grundlage. Ebenfalls sei nicht erstaunlich, dass sich die Be- schuldigten anlässlich ihrer viel später erfolgten Einvernahmen nicht mehr an sämt- liche Details des vermeintlichen Vorfalls erinnerten, habe es sich doch aus ihrer Sicht um ein «Alltagsgeschäft» gehandelt. Auffallend sei, dass sich der Beschwer- deführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2016 – eineinhalb Jahre nach dem vermeintlichen Vorfall – noch besser an denselben zu erinnern scheine als im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige, da er seine damals deponierten Ausführungen aggraviere. Ferner existierten keine objektiven Beweismittel, welche auf einen Amtsmissbrauch schliessen liessen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftat- bestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Ein- stellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtspflicht missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen, machen sich gemäss Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) eines Amtsmissbrauchs schuldig. 7 6.2 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die ein- lässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 4). Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich der Antragsdelikte kann bloss wiederholt werden, dass der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 31 StGB verpasst hat. Die Rechtsauffassung seines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Beschwerde S. 4 oben) vermag daran nichts zu ändern. Ein Strafantrag ist zwingend schriftlich – das heisst eigenhändig unterzeichnet – und innert der mass- geblichen Frist von drei Monaten einzureichen (vgl. Art. 304 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO). Jeder Laie weiss oder muss wissen, dass derartige Eingaben an Behörden und Gerichte handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren sind. Es stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere keinen überspitz- ten Formalismus dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er seine Rechts- schriften eigenhändig unterzeichnet (BGE 120 V 413 E. 5a). In strafprozessualer Hinsicht scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass es sich mit Blick auf eine mögliche Verfahrenseinstellung nicht so verhält, als das zen- trale Kriterium wäre, «ob die Aussagen der Polizei geeignet sind, den Vorwürfen durch den Beschwerdeführer derart entgegen zu wirken, dass der Tatverdacht des begangenen Amtsmissbrauchs als zweifelsfrei nicht vorliegend betrachtet werden kann» (Beschwerde S. 6 unten). Vielmehr ist grundsätzlich von einer sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dabei wird zunächst angenommen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) auf- grund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (dazu einge- hend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 452 vom 29. März 2017 E. 8.1; BGE 133 I 33 E. 4.3). Dieser Schluss ist hier nicht zu ziehen. Hinsichtlich des angeblichen Amtsmissbrauchs durch die Beschuldigten bleibt zu ergänzen, dass – gerade auch bei der Polizeiarbeit – ein Unterschied besteht zwi- schen einem «nicht gerade zimperlichen» Umgang (vgl. EV K.________ vom 20. Oktober 2016 Z. 76 f. sowie Beschwerde S. 17) und einer strafbaren Handlung. Un- ter Ersteren fiele auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich während einer gewissen Zeit am Ellbogen sowie am/unter dem Kinn festgehalten worden sei (EV K.________ vom 20. Oktober 2016 Z. 166 ff.); gleichzeitig vernein- te K.________ mit diesen Ausführungen zumindest implizit, dass die Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer aggressiv waren. Schliesslich begründete eben- falls das angeblich absichtliche Auf-den-Boden-Werfen der beschwerdeführeri- schen Utensilien keinen Amtsmissbrauch, so dies denn überhaupt vorgefallen ist. Der Beschuldigte 2 weist zu Recht auf Konstellationen hin, wo renitenten Personen zulässigerweise – selbst wenn es nicht die feine Art sein mag – die Sachen hinge- worfen werden «so nach dem Motto ‹nimm oder loh›» (EV Beschuldiger 2 vom 3. März 2016 Z. 214 ff.). Im vorliegenden Fall sagte es dem Beschuldigten 2 im Übri- gen nichts, dass die Sachen hingeworfen worden wären. 6.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich hier, würde eine Anklage erfolgen, ein Frei- spruch durch ein Sachgericht als deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs. Da zudem – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig 8 anmerkt – keine zusätzlichen Beweismassnahmen ersichtlich sind, die den rechts- erheblichen Sachverhalt weitergehend zu klären vermöchten, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat Anrecht auf eine Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 136 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigten haben Anrecht auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese werden vom Kanton Bern getragen und mit Blick auf ih- re Stellungnahmen wie folgt bestimmt: Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.________) pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST); Beschuldigter 2 (Rechtsanwalt D.________ pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST); Beschuldigter 3 (Rechtsanwalt F.________) pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST); Be- schuldigter 4 (Rechtsanwalt H.________) pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Dem Beschuldigten 3 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 4 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten) 10 Bern, 13. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung von Einzahlungsscheinen ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 11