4 Entschädigung ist keine auszurichten, da der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Ausstandsverfahren keinen Aufwand generiert hat. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. Der Gesuchsteller hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.