6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Allerdings wurde diesem die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO gewährt, sodass vorläufig der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern indes die vorläufig getragenen Verfahrenskosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Eine