Rechts- beziehungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel liegen offensichtlich nicht vor (vgl. dazu auch das zusammenhängende Verfahren BK 17 212). 5.3 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.