Es kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegner verwiesen werden (vorne E. 4). Anzeichen für eine fehlende Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Objektivität der für das Verfahren verantwortlichen Personen sind keine ersichtlich. Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die Einstellungsverfügung – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit (hier der Gesuchsgegnerin 1 oder gar des Gesuchsgegners 2). Rechts- beziehungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu;