Der Gesuchsteller bringe keine genügenden Ausstandsgründe vor. Abgewiesene Beweisanträge der Staatsanwältin sowie die Einstellungsverfügung selber wären primär mittels Beschwerde nach Art. 393 StPO anzufechten. Die Genehmigung der Einstellungsverfügung durch den Leitenden Staatsanwalt sei gesetzlich vorgeschrieben (Art. 54 Abs. 2 EG ZSJ [BSG 271.1]). Ein Befangenheitsgrund (persönliches Interesse in der Sache bzw. Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) sei aufgrund dieser Umstände nicht auszumachen und werde vom Gesuchsteller auch nicht näher dargelegt.