Dazu sei anzumerken, dass zu denselben (insbesondere betreffend die abgelehnte Einvernahme von Pfarrerin G.________) oder ähnlichen Vorbringen durch den Gesuchsteller schon früher Beschwerden eingereicht worden seien, inklusive einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Auf diese Entscheide werde verwiesen (Entscheid Verwaltungsgericht vom 18. April 2017; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 124 vom 7. März 2017). Ein Ausstandsgrund werde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sei ein solcher aus seiner Eingabe ersichtlich. Das Ausstandsbegehren sei unbegründet.