4. 4.1 Die Gesuchsgegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Der Gesuchsteller mache geltend, dass Beweisanträge verhindert worden seien und das Verfahren verschleppt worden sei. Diese Vorbringen seien im – vom Obergericht mit Verfügung vom 6. Juni 2017 ebenfalls eröffneten – Beschwerdeverfahren zu prüfen und stellten keine Ausstandsgründe dar. Dazu sei anzumerken, dass zu denselben (insbesondere betreffend die abgelehnte Einvernahme von Pfarrerin G.________) oder ähnlichen Vorbringen durch den Gesuchsteller schon früher Beschwerden eingereicht worden seien, inklusive einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.