1. Am 23. Mai 2017 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher sexueller Nötigung ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) und gegen den Leitenden Staatsanwalt F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau. In ihren Stellungnahmen vom 7. Juni respektive vom 9. Juni 2017 beantragten die Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Gesuchsteller keine Replik eingereicht.