Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter E.________ Gesuchsgegnerin 1 F.________ Gesuchsgegner 2 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen sexueller Nötigung Erwägungen: 1. Am 23. Mai 2017 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher sexueller Nötigung ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) und gegen den Leitenden Staatsanwalt F.________ (nachfol- gend: Gesuchsgegner 2) der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau. In ihren Stellungnahmen vom 7. Juni respektive vom 9. Juni 2017 beantragten die Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Innert Frist hat der Gesuchsteller keine Replik eingereicht. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 lit. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller bringt zu seinem Ausstandsgesuch Folgendes vor: H.________ und die Berner Justiz wussten ganz genau, dass es Skändalös gewesen wäre, wenn es an die Oef- fentlichkeit gekommen wäre, wo bei unbewachter Massnahmeabteilung ein Sexualverbrechen von ei- nem Sexualverbrecher begangen wurde. (Wo dass Personal nicht pflichtbewusst die Abteilung be- wachte, sondern Rechtswidrig in ihrem Büro am herum albern waren.) Dies war der hundertprozenti- ge Hintergrund, warum dass ganze Verfahren in der beantragten Beweisaufnahme verschleiert und verschleppt wurde. Und zwar von der Staatsanwältin E.________ und unter dem Einfluss von Staats- anwalt F.________. Deshalb seien beide in den Ausstand zu treten und es sei per sofort, das Verfah- ren erneut aufzunehmen und zwar von einer serösen und unbefangenen Staatsanwaltschaft. Maka- ber ist es zusätzlich, wie die Frau Staatsanwältin, falsche Tatsachen verbreiten lässt; indem ich diese Anklage nur deshalb erhoben hätte um von H.________ weg versetzt zu werden. 4. 4.1 Die Gesuchsgegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Der Gesuchstel- ler mache geltend, dass Beweisanträge verhindert worden seien und das Verfahren verschleppt worden sei. Diese Vorbringen seien im – vom Obergericht mit Verfü- gung vom 6. Juni 2017 ebenfalls eröffneten – Beschwerdeverfahren zu prüfen und stellten keine Ausstandsgründe dar. Dazu sei anzumerken, dass zu denselben (insbesondere betreffend die abgelehnte Einvernahme von Pfarrerin G.________) oder ähnlichen Vorbringen durch den Gesuchsteller schon früher Beschwerden eingereicht worden seien, inklusive einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Auf diese Entscheide werde verwiesen (Entscheid Verwaltungsgericht vom 18. April 2017; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 124 vom 7. März 2017). Ein Ausstandsgrund werde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sei ein solcher aus seiner Eingabe ersichtlich. Das Ausstandsbegehren sei unbegründet. Es bleibe festzuhalten, dass sie, die Gesuchsgegnerin 1, im Nach- gang an die Meldung des Gesuchstellers – welche er erst knapp ein Jahr nach dem 2 angeblichen Tatzeitpunkt gemacht habe – eine umfassende Untersuchung durch- geführt habe. 4.2 Der Gesuchsgegner 2 vertritt folgende Auffassung: Materiell rüge der Gesuchsteller offenbar, dass die Aufnahme der (von ihm) beantragten Beweise durch die verfah- rensleitende Staatsanwältin verschleiert und verschleppt worden sei, und dies unter dem Einfluss des Leitenden Staatsanwalts. Der Gesuchsteller bringe keine genü- genden Ausstandsgründe vor. Abgewiesene Beweisanträge der Staatsanwältin sowie die Einstellungsverfügung selber wären primär mittels Beschwerde nach Art. 393 StPO anzufechten. Die Genehmigung der Einstellungsverfügung durch den Leitenden Staatsanwalt sei gesetzlich vorgeschrieben (Art. 54 Abs. 2 EG ZSJ [BSG 271.1]). Ein Befangenheitsgrund (persönliches Interesse in der Sache bzw. Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) sei auf- grund dieser Umstände nicht auszumachen und werde vom Gesuchsteller auch nicht näher dargelegt. 5. 5.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, wel- che nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- 3 sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt. Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhand- lung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 5.2 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Es kann integral auf die zu- treffenden Ausführungen der Gesuchsgegner verwiesen werden (vorne E. 4). An- zeichen für eine fehlende Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Objektivität der für das Verfahren verantwortlichen Personen sind keine ersichtlich. Verfahrensmass- nahmen wie vorliegend die Einstellungsverfügung – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit (hier der Gesuchsgeg- nerin 1 oder gar des Gesuchsgegners 2). Rechts- beziehungsweise Verfahrensfeh- ler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundes- gerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel liegen offen- sichtlich nicht vor (vgl. dazu auch das zusammenhängende Verfahren BK 17 212). 5.3 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Allerdings wurde diesem die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO gewährt, sodass vorläufig der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern indes die vorläufig getragenen Verfahrenskosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Eine 4 Entschädigung ist keine auszurichten, da der amtliche Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers im Ausstandsverfahren keinen Aufwand generiert hat. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. Der Gesuchsteller hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuerstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Gesuchsgegnerin 1 - dem Gesuchsgegner 2 Bern, 4. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6